Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand Walsrode. Reklamation können nur sofort nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unser Eigentum. Bruch geht zu Lasten des Empfängers. Im übrigen gelten unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Grundsätzlich ist die Rücknahme von Waren ausgeschlossen. Sofern Baustoffe auf Paletten
geliefert werden, wird eine Berechnung zum Selbstkostenpreis vorgenommen. Bei Rückgabe erfolgt Gutschrift. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir die Beladung allein nach den Angaben des Auftraggebers durchgeführt haben. Eine Prüfung der Einhaltung des Zulade-
gewichts oder des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges ist nicht erfolgt. Der Belader haftet nicht für die sachgerechte Verstauung und Sicherung der Ladung.
§ 1 Allgemeines
- Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller
Lieferverträge des Verkäufers. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus.
Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. - Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte.
- Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingung gelten für alle zukünftigen Lieferungsverträge
ohne weitere Vereinbarung.
§ 2 Angebote und Preise
(1) Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen
besonderer schriftlicher Bestätigung.
(3) Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.
(4) Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrunde-
legung voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes. Der
Käufer legt die Fracht vor, die bei Rechnungsstellung in Abzug gebracht wird.
(5) Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots
geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde; Veränderungen gehen zugunsten oder
zu Lasten des Käufers. Nebenkosten wie Kanal- und Landstraßengebühren, Ufer-, Stätte-,
Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluß- und Wegegebühren, Fracht-
briefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben
und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger.
(6) Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial
(Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter und anderes) gehen, ebenso wie die Kosten
der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers.
§ 3 Erfüllungsort und Versand
Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle, auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt
der Versand auf Gefahr des Käufers. Versicherungen werden, soweit sie von den Liefer-
werken nicht gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf Verlangen und auf
Kosten des Käufers abgeschlossen.
§ 4 Lieferung und Abnahme
Lieferung:
(1) Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten,
jedoch ohne Verbindlichkeit.
(2) Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer
alle dadurch entstandenen Kosten. Die Innehaltung von Lieferfristen setzt ungestörten
Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten
voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an
Transportmitteln, Kohlen, Roh- u. Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen
irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben
sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung
erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Liefer-
pflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig vom Vertrage zurückzutreten. Verlässt
der Lastzug auf Weisung des Käufers die Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für jeden
dadurch auftretenden Schaden.
Abnahme:
(3) Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist
erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzu –
kommen.
(4) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den
Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße.
“Befahrbare Anfuhrstraße“ ist eine Straße, die mit beladenem schweren Lastzug befahren
werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom
Käufer zu zahlen.
Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu
stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Jede Mitwirkung der
Arbeitskräfte des Verkäufers beim Abladen erfolgt auf Gefahr des Käufers, der etwa dabei
auftretende Schäden auch bei Verschulden der Arbeitskräfte des Verkäufers selbst zu
tragen hat.
(5) Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfanges der Ware durch Draht-
bescheid oder Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen.
Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche Lkw ent-
stehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch
bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen
sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.
Bruchschäden und Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private Lkw sind
durch schriftliche Erklärung des Lkw-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten
Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschrift zu belegen.
Bei Lieferung durch eigene Lkw des Verkäufers sind Bruchschäden und Fehlmengen in
Gegenwart des Lkw-Fahrers festzustellen.
Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet, innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der
Sendung die Ware zu untersuchen und Transportschäden oder Fehlmengen dem Verkäufer
unverzüglich anzuzeigen.
Bruch und Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden.
Annahmeverweigerung:
(6) Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken,
gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden
Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers
W erden nicht angenommen.
§ 5 Zahlung
(1) Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu zahlen. Ein Zurückbehaltungs-
recht wegen etwaiger Mängel wird ausgeschlossen.
(2) Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer Vereinbarung. Sie wird nur nach
Abzug von Rabatt und Fracht usw. vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Gewährung
von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offene
Posten stehen. Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend;
der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung. Vertreter des Verkäufers sind zur
Entgegennahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
(3) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie ange-
nommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont-Wechselspesen und Kosten gehen
zu Lasten des Käufers.
(4) Schecks gelten nicht als Barzahlung.
(5) Bei nicht vertragsmäßiger Zahlung ist der Verkäufer ohne Mahnung berechtigt, vom
Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten
(Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 2% über dem Lombardsatz
der Deutschen Bundesbank, zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Der Verkäufer kann für jede Mahnung 10,- Euro Mahnkosten
zuzüglich Porto berechnen.
(6) Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten
Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur
Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatz-
pflicht.
(7) Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig.
Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, so daß der Käufer die in
Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Tritt in den Verhältnissen des Käufers
eine Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, Wechsel zurückzugeben.
(8) Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die
Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer
berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und
nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und
Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vor-
auszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom
Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(9) Nach Ablauf des Zahlungszieles befindet sich der Käufer ohne besondere Mahnung im
Verzug.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der
Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des
Verkäufers.
(2) Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB
ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(3) Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon
jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem
Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware
entspricht.
Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt
der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den
Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder
gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den
Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im
Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch
auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in
der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsauf-
schlages von 20%.
Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden
Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.
Der Verkäufer kann die Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen, wenn der Käufer mit
seinen Zahlungen in Verzug gerät. Eine Nachfristsetzung oder die Erklärung des Rück-
tritts vom Vertrag oder das Verlangen von Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind
nicht erforderlich.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung des Bau-
materials oder zum Einbau) nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohn-
forderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Ziffer 3 auf den Verkäufer
übergehen. Zu anderen Verfügung über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Ver-
pfändung und Sicherungsübereignung und zu anderen Verfügungen über die Forderungen,
die er gemäß Ziffer 3 an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschl. ihrer Ab-
tretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.
(5) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der
Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstigen Ver-
gütungsansprüche). Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit
ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
(6) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um
mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rücküber-
tragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller
Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der
Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er
zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen an diesen abgetretenen hat.
§ 7 Gewährleistungsansprüche, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht,
Übertragbarkeit von Ansprüchen
(1) Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel der Ware innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung,
in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau, schriftlich anzuzeigen.
(2) Für Transportschäden und Fehlmengen gilt § 4 Abs. 5.
(3) Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge kann der Käufer lediglich Ersatzlieferung
oder Minderungen verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Gewährleistungs-
ansprüche wird ausgeschlossen. Ausgeschlossen werden insbesondere Ansprüche auf
Schadensersatz, auch soweit diese auf positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei
Vertragsschluss beruhen.
(4) Werksbedingungen gehen diesen Lieferbedingungen vor. Sie stehen dem Käufer auf
Anforderung zur Verfügung. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden vom
Verkäufer von vollem Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit
des Verkäufers nicht begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die
Hersteller ihm Ersatz leisten.
(5) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Auf-
rechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer
anerkannt und zur Zahlung fällig sind.
§ 8 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und
Scheckklagen des Verkäufers, gilt das für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers
zuständige Gericht für beide Teile als ausdrücklich vereinbart.
§ 9 Teilweise Aufhebung der Bedingungen
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.